BFH: Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland
- Rosa Köhne
- 22. Aug. 2024
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Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.
Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002 S. 614) unter Tz. 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023 S. 1486, Tz. 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.
§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Das Thema rund um die Besteuerung nach der Tonnage und die Durchführung der Bereederung im Inland ist wirklich spannend. Besonders interessant finde ich, wie praxisnah die rechtlichen Vorgaben erläutert werden und welche Auswirkungen das auf Reedereien haben kann. Steuerliche Aspekte werden in der Schifffahrt oft unterschätzt, dabei spielen sie eine zentrale Rolle bei langfristigen Planungen. Solche Fachbeiträge sind wertvoll, weil sie komplexe Zusammenhänge klar darstellen. Ein Branchenbuch kann in diesem Zusammenhang ebenfalls hilfreich sein, um schnell relevante Kontakte und Experten für rechtliche oder steuerliche Fragen im Bereich Schifffahrt zu finden.
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